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StatRegG · Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

StatRegG ст. 2a

ДействуетОфициальный текст

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben: 1.

Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,

2.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3.

Name oder Firma sowie Anschrift,

4.

Rechtsform,

5.

Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,

6.

bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.