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StaRUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

StaRUG ст. 36Einheitliche Zuständigkeit

Unterabschnitt 1 Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren

ДействуетОфициальный текст

Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.