StÄndG 1969 ст. 6Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus
Art 8
(1) (2) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen des Verbandes, die mit Rücksicht auf Absatz 1 vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.