StÄndG 1961 ст. 23
Zwölfter Abschnitt Schlußvorschriften
Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.
Zwölfter Abschnitt Schlußvorschriften
Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.