SpoFöG ст. 12Errichtung der Spitzensport-Agentur
Abschnitt 3 Spitzensport-Agentur
(1) Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Leipzig.