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SpielV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

SpielV ст. 10

III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

ДействуетОфициальный текст

Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht gestatten.