SpielV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
SpielV ст. 10
III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
Der Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Jugendlichen, ausgenommen verheirateten Jugendlichen, den Zutritt zu den Räumen, in denen das Spiel veranstaltet wird, nicht gestatten.