SparSichSaarG · Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
SparSichSaarG ст. 9Antragsverfahren in besonderen Fällen
Zweiter Abschnitt Verfahren
Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.