Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SparSichSaarG · Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG ст. 15Erfüllung bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen

Zweiter Abschnitt Verfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Maßgabe eines von dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zu genehmigenden Geschäftsplanes mit Wirkung für das Ende der Übergangszeit zu erfüllen. Dem Berechtigten ist der für ihn wesentliche Inhalt des Geschäftsplanes bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.

(2) § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.