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Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung wird die -
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeits vermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg,
und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die -
Bundesanstalt für Arbeits vermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg,
bestimmt.