SortSchG 1985 · Sortenschutzgesetz
SortSchG 1985 ст. 13Dauer des Sortenschutzes
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.