SoldErnAnO 2026 ст. 7Übergangsregelung
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.