SokaSiG2 · Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
SokaSiG2 ст. 41Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
Abschnitt 12 Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften
(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.
(2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt.