SkAufG ст. 19Übungen in deutschen Hoheitsgewässern
Art 2
(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.
(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.