SGG ст. 84a
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.