SGG ст. 74
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.