SGG ст. 3
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.