SGG ст. 209
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.