Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG ст. 141

Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

ДействуетОфициальный текст

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1.

die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,

2.

im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.