SGG ст. 129
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse
Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse
Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.