SGG ст. 123
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.