SGB 8 ст. 97cErhebung von Gebühren und Auslagen
Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.