SGB 8 ст. 49Landesrechtsvorbehalt
Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.
Zweiter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.