SGB 6 ст. 42Vollrente und Teilrente
Erster Titel Renten wegen Alters
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)