SGB 6 ст. 279dBeitragszahlung im Beitrittsgebiet
Zweiter Titel Beiträge
Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.