SGB 6 ст. 243bWartezeit
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente für Frauen.