SGB 6 ст. 242aWitwenrente und Witwerrente
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die 1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben: Todesjahr des Versicherten
Anhebung um Monate
auf Alter
Jahr
Monat
2012
1
45
1
2013
2
45
2
2014
3
45
3
2015
4
45
4
2016
5
45
5
2017
6
45
6
2018
7
45
7
2019
8
45
8
2020
9
45
9
2021
10
45
10
2022
11
45
11
2023
12
46
0
2024
14
46
2
2025
16
46
4
2026
18
46
6
2027
20
46
8
2028
22
46
10
ab 2029
24
47
0.