SGB 6 ст. 236bAltersrente für besonders langjährig Versicherte
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr
Anhebung um Monate
auf Alter
Jahr
Monat
1953
2
63
2
1954
4
63
4
1955
6
63
6
1956
8
63
8
1957
10
63
10
1958
12
64
0
1959
14
64
2
1960
16
64
4
1961
18
64
6
1962
20
64
8
1963
22
64
10.