SGB 6 ст. 215Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.