SGB 6 ст. 212Beitragsüberwachung
Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.