SGB 5 ст. 414Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften
Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.