SGB 5 ст. 321Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.