SGB 5 ст. 263Verwaltungsvermögen
Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.