SGB 5 ст. 253Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
Fünfter Titel Zahlung der Beiträge
Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.