SGB 5 ст. 233Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.