SGB 5 ст. 198Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
Vierter Abschnitt Meldungen
Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.