SGB 5 ст. 137kPersonalausstattung im Krankenhaus
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
Die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sind verpflichtet, eine bedarfsgerechte Personalausstattung in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung im Krankenhaus sicherzustellen. Sie haben die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen.