SGB 4 ст. 8aGeringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.