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SGB 4 · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB 4 ст. 28cVerordnungsermächtigung

Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung

ДействуетОфициальный текст

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere 1.

die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,

3.

welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

4.

das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

5.

unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,

6.

in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,

6a.

in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,

7.

in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.