SGB 2 · Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB 2 ст. 66aÜbergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.