SGB 12 ст. 74Bestattungskosten
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.