SGB 12 ст. 69Verordnungsermächtigung
Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.