SGB 12 ст. 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.