SGB 12 ст. 41aVorübergehender Auslandsaufenthalt
Erster Abschnitt Grundsätze
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.