SGB 12 ст. 133aÜbergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.