SGB 12 ст. 109Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.