SGB 12 ст. 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
Erster Abschnitt Kostenersatz
Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.