SGB 11 ст. 53Aufgaben auf Bundesebene
Vierter Abschnitt Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.