SGB 11 ст. 137Vermögenstrennung
Fünfzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Fünfzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.