SGB 11 ст. 102Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen
Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.