SGB 1 ст. 8Kinder- und Jugendhilfe
Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.